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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Nümbrecht e.V. findest du hier .
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DLRG Nümbrecht Satzung 2021
DownloadInhaltsverzeichnis
I. Name und Sitz
§ 1 – Name und Sitz
II. Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 2 – Zweck
§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
III. Mitgliedschaft
§ 4 – Aufnahme
§ 5 – Ausübung der Rechte und Delegierte
§ 6 – Stimmrecht
§ 7 – Beiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen
§ 8 – Haftung bei eigenmächtigen Handlungen
§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft
IV. Struktur
§ 10 – Einbindung in den Gesamtverein DLRG und Gliederung der Ortsgruppe
V. Jugend
§ 11 – DLRG-Jugend
VI. Organe der Ortsgruppe
1. Ortsgruppentagung
§ 12 – Zuständigkeit
§ 13 – Zusammensetzung
§ 14 – Stimm- und Rederecht
§ 15 – Zusammentreten
§ 16 – Einberufung
§ 17 – Anträge
2. Ortsgruppenvorstand
§ 18 – Aufgaben
§ 19 – Zusammensetzung
§ 20 – Vertretungsbefugnis
§ 21 – Amtszeit
§ 22 – Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand
§ 23 – Beauftragte
3. Schiedsgerichtsbarkeit
§ 24 – Einsetzung
§ 25 – Aufgaben und Verfahren
VII. Ausschüsse
§ 26 – Bildung von Ausschüssen
VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 27 – Geschäftsjahr
§ 28 – Einladungen
§ 28a – Durchführung von virtuellen Versammlungen
§ 29 – Anträge
§ 30 – Beschlussfähigkeit
§ 31 – Abstimmungen und Wahlen
§ 32 – Protokoll
§ 33 – Haupt- und Wahlamt
IX. Verhältnis Landesverband – Bezirke – Ortsgruppen
§ 34 – Zustimmungserfordernis zur Satzung
§ 35 – Kontrollrechte
§ 36 – Eingriffsrechte
§ 37 – Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
§ 38 – Pflichten der Ortsgruppe
§ 39 – Interner Geschäftsverkehr
X. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen
§ 40
XI. Veröffentlichungsorgan
§ 41
XII. Schlussbestimmungen
§ 42 – Satzungsänderungen
§ 43 – Auflösung der Ortsgruppe
§ 44 – Inkrafttreten der Satzung
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Nümbrecht e.V.
Im Folgenden werden mit Ämtern oder Aufgaben betraute Personen aus Gründen der Über- sichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet. Es bedeutet keineswegs eine Zurücksetzung der vielen in der DLRG tätigen Mitarbeiterinnen.
I. Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
(1)1 Die Ortsgruppe Nümbrecht der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (abgekürzt DLRG) ist eine Gliederung der DLRG Landesverband Nordrhein e.V. und des Bezirks Oberbergischer Kreis e.V. Sie nennt sich
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Nümbrecht e.V.
(2) Vereinssitz ist Nümbrecht.
II. Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrich- tungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
(3) Weitere, bedeutende Aufgaben der Ortsgruppe sind die Jugendarbeit und die Nach- wuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
(5) 1 Die Ortsgruppe vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. 2 Sie tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestre- bungen entschieden entgegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) 1 Die Ortsgruppe Nümbrecht e.V. ist eine selbständige Organisation innerhalb des Ge- samtvereins DLRG. ² Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. ³ Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.
(2)1 Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. ² Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. ³ Die Ortsgruppe darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
(3)1 Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese üblich, angemessen und durch Vorstandsbeschlüsse beauftragt und eingeräumt wurden. ² Näheres regelt die Wirtschaftsordnung.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme
1 Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. ² Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzungen des Bezirks Oberbergischer Kreis e.V., des Landesverbandes Nordrhein und der DLRG sowie die geltenden Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 40) an und überneh- men alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. ³ Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft des Bezirks Oberbergischer Kreis e.V., des Landesverbandes Nordrhein und der DLRG.
§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte
(1)1 Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus. ² Sie werden in den übergeord- neten Gliederungen durch die dafür von der Ortsgruppentagung gewählten Delegierten ver- treten.
(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.
§ 6 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausge- übt werden. 2 Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder ausüben. 3 Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend re- gelt eine Jugendordnung.
§ 7 Beiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen
(1)1 Die Mitglieder haben die von der Ortsgruppentagung festgelegten Jahresbeiträge, Auf- nahmeentgelte und Umlagen zu leisten. ² Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten Gliederungen. ³ Mitgliedsbeiträge werden zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. 4 Die weiteren Fälligkeiten legt die Ortsgruppentagung fest.
(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Ge- schäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.
§ 8 Haftung bei eigenmächtigen Handlungen
1 Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG, der Landesverband, der Bezirk und die Ortsgruppe nicht verpflichtet. ² Für Schäden haftet der Handelnde persön- lich.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet in allen Gliederungsebenen durch Tod, Austritt, Streichung, per- sönlichen Ausschluss oder Ausschluss der Ortsgruppe.
(2)1 Die Austrittserklärung eines Mitglieds kann nur zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden. ² Die Erklärung muss der Ortsgruppe spätestens zum 30. November des Jahres schriftlich zugegangen sein.
(3)1 Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos ange- mahnt wurde. ² Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die Ausfall- zeiten rückwirkend fortgeführt werden. 3 Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht werden können.
(4)1 Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 25. 2 Den Ausschluss der Ortsgruppe regelt § 11 Absatz 4 der Satzung des Landesverbandes.
(5)1 Endet die Mitgliedschaft, so ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. 2 Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die in seinem Besitz befindlichen Unter- lagen unverzüglich an die entsprechende Gliederung abzugeben.
IV. Struktur
§ 10 Einbindung in den Gesamtverein DLRG und Gliederung der Ortsgruppe
(1)1 Die Ortsgruppe ist an die Satzungen sämtlicher ihr übergeordneter Gliederungen ge- bunden. 2 Sie muss die sich aus diesen Satzungen ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 3 Sie ist ferner verpflichtet, die auf der Satzung der DLRG beruhenden Ordnungen sowie die Be- schlüsse von Organen und Gremien der übergeordneten Gliederungen umzusetzen. 4 Die Ortsgruppe richtet ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Organisation an Satzung und Leitsätzen der DLRG aus.
(2)1 Die Ortsgruppe kann zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten. ² Die Leitung kann einem Beauf- tragten oder einem Ausschuss übertragen werden.
V. Jugend
§ 11 DLRG-Jugend
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen in der Ortsgruppe.
(2)1 Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe. ² Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der Ortsgruppe.
(3) Aufbau und Gliederung der Jugend entsprechen der der Ortsgruppe.
(4) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der Ortsgruppentagung, des Bezirksjugendvorstandes und des Landesjugendvorstandes bedarf.
(5)1 Im Ortsgruppenvorstand hat der Ortsgruppenjugendvorstand Sitz und Stimme. 2 Die Anzahl der Sitze wird durch die Satzung bestimmt. 3 Der Ortsgruppenvorstand hat im Orts- gruppenjugendvorstand im gleichen Maße Sitz und Stimme wie der Ortsgruppenjugendvor- stand im Ortsgruppenvorstand.
VI. Organe der Ortsgruppe
1. Ortsgruppentagung
§ 12 Zuständigkeit
(1)1 Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe.
2 Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegen- heiten der Ortsgruppe. 3 Insbesondere ist sie zuständig für
(2) Die Ortsgruppentagung ist öffentlich.
§ 13 Zusammensetzung
(1) Die Ortsgruppentagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.
(2) Den Vorsitz in der Ortsgruppentagung führt der Ortsgruppenleiter oder sein Stellvertreter. Der Ortsgruppenleiter kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Verhand- lungsleitung beauftragen.
§ 14 Stimm- und Rederecht
(1) Jeder Stimmberechtigte (siehe § 5 Absatz 2 und § 6) hat eine Stimme.
(2) Bei der Ortsgruppentagung haben außer deren Mitgliedern auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die Revisoren Rederecht.
§ 15 Zusammentreten
1 Die Ortsgruppentagung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordent- liche Ortsgruppentagung auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder der Ortsgruppe. 2 Sollen bei einer außerordentlichen Ortsgruppentagung Neu- wahlen erfolgen, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, bedarf das eines Antrags von mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Ortsgruppe.
§ 16 Einberufung
(1) Zur Ortsgruppentagung muss der Ortsgruppenleiter mindestens 4 Wochen vorher die Mitglieder einladen.
(2) Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
§ 17 Anträge
(1) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen mindestens zwei Wochen, zu einer außeror- dentlichen Ortsgruppentagung mindestens eine Woche vor der Tagung eingegangen sein.
(2) Antragsberechtigt sind der Vorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder der Orts- gruppe.
2. Ortsgruppenvorstand
§ 18 Aufgaben
1 Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. ² Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung sowie der Organe und Gremien der übergeordneten Gliederungen. 3 Darüber hinaus hat er die für ihn verbindlichen Beschlüsse der Organe übergeordneter Glie- derungen umzusetzen.
§ 19 Zusammensetzung
(1) Den Vorstand bilden der
(2) Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 können Stellvertreter gewählt wer- den.
(3) 1 Ortsgruppenleiter und stellvertretende Ortsgruppenleiter können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausüben. 2 Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunk- tionen in Personalunion besetzt werden.
§ 20 Vertretungsbefugnis
1 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Ortsgruppenleiter und die stellvertretenden Ortsgruppenleiter. ² Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. ³ Vereinsintern ist vereinbart, dass die stellvertretenden Ortsgruppenleiter nur im nicht nach- weispflichtigen Fall der Verhinderung des Ortsgruppenleiters vertretungsberechtigt sind.
§ 21 Amtszeit
1 Die in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 8 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter nach § 19 Absatz 2 werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. ² Die Amts- zeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Tagesord- nungspunktes „Wahlen“. 3 Außerdem endet die Amtszeit eines der in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 8 aufgeführten Vorstandsmitglieder oder eines Stellvertreters nach § 19 Ab- satz 2 vorzeitig im Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe, durch Rück- tritt oder durch Amtsenthebung auf Beschluss der Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 22 Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen Geschäftsvertei- lungsplan.
(2) 1 Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. 2 Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Vorstand.
§ 23 Beauftragte
1 Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen. 2 Ihre Amtszeit en- det mit Ablauf der Amtszeit des Vorstands oder durch Beschluss des Ortsgruppenvorstands.
3. Schiedsgerichtsbarkeit
§ 24 Einsetzung
(1) 1 Es kann für den Bereich der Ortsgruppe ein Schiedsgericht gewählt werden. 2 Die Beset- zung regeln die Satzung der DLRG und die Schiedsordnung der DLRG.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts entspricht der Wahlperiode des Vor- stands.
(3) Besteht kein ordnungsgemäß besetztes Schiedsgericht, so tritt an seine Stelle das Schiedsgericht der nächst höheren Gliederung, die über ein solches Gericht verfügt.
(4) 1 Sollte kein Schiedsgericht gebildet werden, kann mit einfacher Mehrheit der Ortsgrup- pentagung ein DLRG-Mitglied eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (Schiedsstelle). 2 Die Mitglieder verpflichten sich, vor Anrufung des Schiedsgerichtes alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. 3 Das hierfür eingesetzte Mitglied kann in Abstimmung mit dem Ortsgruppenvorstand bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. 4 Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu be- stimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. 5 Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu ver- wahren. 6 Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schiedsordnung vorgesehenen Rechtsweg.
§ 25 Aufgaben und Verfahren
1 Die Aufgaben des Schiedsgerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung der DLRG, §§ 31, 32 der Satzung des Landesverbandes Nordrhein e.V. und § 3 der Schiedsordnung der DLRG. 2 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie die Verfahrensordnung regelt die Schiedsord- nung der DLRG.
VII. Ausschüsse
§ 26 Bildung von Ausschüssen
1 Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufga- bengebiete gebildet werden. 2 Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzule- gen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist auf allen Ebenen das Kalenderjahr.
§ 28 Einladungen
(1)1 Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg) erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. 2 Das Ori- ginal der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein.
(2) Zur Ortsgruppentagung kann auch unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem Presseorgan Nümbrecht Aktuell eingeladen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen auch durch telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.
(4) Die Frist für die Einladung beträgt – soweit nicht in § 16 anderes vorgeschrieben ist – au- ßer in den Fällen des Absatzes 3 mindestens eine Woche. Für die Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung oder – im Falle des Absatz 2 – die Veröffentlichung in dem bezeich- neten Presseorgan.
(5) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustel- len.
§ 28a Durchführung von virtuellen Versammlungen
(1) 1 Versammlungen der Organe können auch virtuell, insbesondere als Videokonferenz aller Organmitglieder oder als Kombination einer Präsenzversammlung mit virtueller Teilnahme einzelner Organmitglieder (hybride Versammlung), durchgeführt werden, wenn dies nach Entscheidung des Einladenden zweckdienlich ist und innerhalb der Einladungsfrist zur virtu- ellen Durchführung eingeladen wird. 2 Der technische Zugang zu einer dazu erforderlichen Plattform ist durch die Ortsgruppe für alle Organmitglieder sicherzustellen. 3 Die Organmit- glieder sind dafür verantwortlich, dass dieser Zugang mit eigenen technischen Einrichtungen genutzt werden kann. 4 Als virtuelle Versammlung eingeladene Versammlungen sind als Prä- senzversammlung durchzuführen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Organs der Durchführung einer virtuellen Versammlung widerspricht. 5 Der Widerspruch ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform (schriftlich oder auf elekt- ronischem Weg) einzureichen. 6 Die Präsenzversammlung kann zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die virtuelle Versammlung stattfinden sollte. 7 Der Versamm- lungsort und ein gegebenenfalls abweichender Versammlungstermin sind unverzüglich be- kanntzumachen. 8 Die Sätze 4 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Durchführung einer Präsenzversammlung durch gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Verfügung untersagt ist.
(2) Andere Versammlungen können stets als virtuelle Versammlung durchgeführt werden, wenn dies nach Entscheidung des Einladenden zweckdienlich ist.
§ 29 Anträge
(1) 1 Anträge an ein Organ sind in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg), verse- hen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung der jeweils vorgeschriebenen Frist, einzureichen. 2 Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend.
(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern, sind zulässig.
(3) 1 Anträge betreffend nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Bera- tung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Sachverhalte, die nicht unter Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als dringend bezeichnet und als solche auch begründet werden, Dring- lichkeitsanträge. 2 Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen Teilneh- mern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum und wo solche Anträge nach Ablauf der Frist eingesehen oder abgefordert werden können.
§ 30 Beschlussfähigkeit
(1) 1 Die Ortsgruppentagung ist stets beschlussfähig. 2 Zur Beschlussfähigkeit der übrigen Organe und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Ver- sammlung in deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit nur ab dem Zeitpunkt ein, zu dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wird.
(3) 1 Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusam- menkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmbe- rechtigten beschlussfähig ist. 2 Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden; diese Einladung kann bereits mit der Einladung zur ersten Sitzung verbunden werden. 3 Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht in Eilfällen.
§ 31 Abstimmungen und Wahlen
(1)1 Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen. 2 Es wird, soweit nichts an- deres bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beschlos- sen.
(2)1 Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vor- schreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) 1 Für Wahlen ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen, der seinen Vorsit- zenden selbst bestimmt. ² Der Vorsitzende hat die Stellung des Versammlungsleiters. ³ Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können auch anwesende Angehörige des Landesver- bandsvorstandes oder des Bezirksvorstandes berufen werden.
(4) 1 Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Er- reicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. 4 Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1 Wahlen können auch als Blockwahlen durchgeführt werden, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen oder es sind mehr Kandidaten vorhanden als die Zahl der zu wäh- lenden Personen. 2 Wird bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit für den Block nicht er- reicht, findet anschließend die Einzelwahl der Kandidaten statt.
(6) 1 Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt, falls die Blockwahl nach Absatz 5 nicht möglich ist, schriftlich als Gesamtwahl (verbundene Einzelwahl) in nur einem Wahl- gang. 2 Die Wahlliste enthält die Namen aller Kandidaten. 3 Jeder Wähler hat so viele Stim- men wie Delegierte zu wählen sind. 4 Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung von mindestens der Hälfte und höchstens so vieler Namen im Stimmzettel, wie Delegierte zu wählen sind. 5 Stimmhäufungen auf Kandidaten sind nicht zulässig. 6 Gewählt sind entspre- chend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Kandidaten, auf die nach der Reihenfolge der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen entfallen sind. 7 Die danach nicht zu Delegierten Gewählten gelten als Ersatzdelegierte in der Reihen- folge der für sie abgegebenen Stimmen. 8 Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandi- daten entscheidet das Los. 9 Ein Stimmzettel ist ungültig bei Stimmhäufungen oder wenn die auf ihm angegebene Zahl der Stimmen niedriger als die Hälfte oder höher als die Zahl der zu wählenden Delegierten ist.
(7) Im Übrigen regeln das Verfahren die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung.
§ 32 Protokoll
1 Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mit- gliedern des Organs oder Gremiums binnen eines Monats zur Kenntnis gebracht werden muss. 2 Das gilt nicht für das Protokoll einer Ortsgruppentagung. 3 Dieses kann bei der nächs- ten Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.
§ 33 Haupt- und Wahlamt
Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen im Bereich der Verwaltung abhängig be- schäftigt ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der Ortsgruppe wahrnehmen.
IX. Verhältnis Landesverband – Bezirk - Ortsgruppe
§ 34 Zustimmungserfordernis zur Satzung
1 Die Satzung der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landes- verbandsvorstandes. 2 Die Zustimmung ist vor einer Eintragung der Satzung in das Vereins- register einzuholen.
§ 35 Kontrollrechte
1 Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem Bezirk die Tätig- keit der Ortsgruppe zu überwachen. ² Er kann dazu jederzeit deren Arbeit überprüfen, in die Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzli- che Vorschriften, die nach § 10 Absatz 1 anzuerkennenden Satzungen, Ordnungen, Richtli- nien oder Beschlüsse verstoßen wird, Hilfestellung geben und Weisungen zu deren Einhal- tung erteilen. 2 Die gleichen Rechte hat der Bezirksvorstand.
§ 36 Eingriffsrechte
(1) 1 Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen in der Ortsgruppe alle not- wendigen Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ein ordnungs- gemäßes Arbeiten zu gewährleisten. ² Falls Eile geboten ist, haben diese Befugnisse der Lan- desverbandspräsident, die Landesverbandsvizepräsidenten oder eine von ihnen beauftragte Person oder Kommission. ³ Über deren Maßnahmen hat der Landesverbandsvorstand als- bald zu entscheiden.
(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die Orts- gruppe innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Ortsgruppentagung einberufen werden.
§ 37 Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
(1)1 Zu allen Ortsgruppentagungen wird der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen. 2 Von allen Ortsgruppentagungen wird dem Bezirksvorstand eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zwei Monaten zugeleitet.
(2) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen sowie deren gewählte Vertreter ha- ben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
§ 38 Pflichten der Ortsgruppe
(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen, materiellen und per- sonellen Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten Gliederungen beschlossen wurden, gegebenenfalls auch über die Gliede- rungsgrenze hinaus zu leisten.
(2) 1 Wird die Ortsgruppe aufgrund Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen herangezogen, werden ihr die dadurch entstehen- den Kosten seitens der veranlassenden Gliederung erstattet. 2 Erfolgt die Heranziehung auf- grund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung maßgebend. 3 Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2 gegen die übergeordneten Gliederungen nicht.
(3)1 Zu den festgelegten Terminen werden dem Bezirk gegen Bestätigung zugeleitet
2 Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Auflagen zu erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden sind.
(4) 1 Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber der Orts- gruppe von der Bezirkstagung oder dem Bezirksrat festgesetzt. 2 Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend.
§ 39 Interner Geschäftsverkehr
1 Im verbandsinternen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. 2 Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete Gliederung.
X. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen
§ 40
(1) 1 Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2 Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG geregelt.
(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsord- nung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(3) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Schiedsordnung der DLRG.
(4) 1 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können ge- ehrt werden. 2 Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG. 3 Darüber hinaus be- schließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. 4 Die Ortsgruppe kann Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Bezirksvorstandes verlei- hen.
(5) Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die jeweilige Wirt- schaftsordnung der DLRG geregelt.
(6) 1 Für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen gilt das Regelwerk Ret- tungssport der DLRG. 2 Zur Bekämpfung des Dopings findet die Anti-Doping-Ordnung der DLRG Anwendung, die auf den Regelungen der WADA und NADA aufbaut. 3 Diese Anti- Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der Satzung der DLRG e.V. verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
(7) Richtlinien und Anweisungen der DLRG sind für die Ortsgruppe verbindlich.
XI. Veröffentlichungsorgan
§ 41
(1)1 Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt. 2 Beschlüsse der Landes- verbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffende Bezugspflichten sind für die Ortsgruppe und die Mitglieder bindend.
XII. Schlussbestimmungen
§ 42 Satzungsänderungen
(1) 1 Änderungen dieser Satzung können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen wer- den. 2 Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 3 Die Satzungsänderung bedarf der Zu- stimmung des Bezirks und des Landesverbands.
(2)1 Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung zusammen mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden. 2 Anträge auf Satzungs- änderung müssen drei Monate vor der Ortsgruppentagung bei der Geschäftsstelle der Orts- gruppe eingehen.
(3)Änderungen, die sich aus der Diskussion über anstehende satzungsändernde Anträge ergeben, sind zulässig und unterliegen nicht der Antragsfrist.
(4)1 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt, Landesverbandsvorstand oder vom Bezirksvorstand für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. 2 Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.
§ 43 Auflösung der Ortsgruppe
(1)Die Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck min- destens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung be- schlossen werden. Für diese Tagung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(2)1Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Ver- mögen an den Bezirk Oberbergischer Kreis e.V., ersatzweise an den Landesverband Nord- rhein e.V. der DLRG, ersatzweise an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., äußerst ersatzweise an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung. ² Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
§ 44 Inkrafttreten der Satzung
1 Diese Satzung wurde durch die ordentliche Ortsgruppentagung vom 31.03.2021 beschlossen. 2Sie wurde am 20.03.201 durch den Bezirk Oberbergischer Kreis e.V., am 07.04.2021 durch den Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG genehmigt und am 05.08.2021 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Registernummer VR80776 eingetragen. 3Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in Kraft.
Nümbrecht, 31.03.2021
Ortsgruppenvorstand
Michael Rudde
Andreas Heukelbach
Lea Rudde
Ulrike Klatt
Marianne Menzel
Linda Fischer
Ann-Charlotte Mehren
Marc-Oliver Schröder
Tom-Felix Woermann
Susan Althoff
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